§ 16 PLH-Verordnung 2010 Kündigung des Vertrags

PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Lagerhaltung bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Vertragsnehmers in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Vertragsnehmer zu kündigen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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