Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen.Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, dass kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.Keine offene Lagerung der Butter.Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so dass die Butter beim Versand so gekühlt ist, dass beim Empfänger die Temperatur von +6 °C nicht überschritten wurde.Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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