§ 20 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Schlussbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 20 PLH-Verordnung 2010 Schlussbestimmung
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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