§ 18 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Rückforderung und Verzinsung - JUSLINE Österreich
§ 18 PLH-Verordnung 2010 Rückforderung und Verzinsung
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfanges bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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