§ 10 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Gemeinsame Bestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 10 PLH-Verordnung 2010 Gemeinsame Bestimmungen
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Antrag auf Vertragsabschluss oder Angebot für die Beihilfe
Der Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages oder das Angebot für die Beihilfe für die private Lagerhaltung ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters einzubringen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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