Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
0 Kommentare zu § 2 PLH-Verordnung 2010