Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).Die gemäß den in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Lagerhausbetreiber sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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