Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 auszulagernde Menge hat ganze Partien oder Teilmengen von Partien zu betreffen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.Die gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, auszulagernde Menge hat ganze Partien oder Teilmengen von Partien zu betreffen. Bezieht sich die Auslagerung auf Teilmengen ganzer Partien, ist vor der Auslagerung bei der AMA die Genehmigung zur Auslagerung von Teilmengen zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung eine kürzere Frist als die in Art. 36 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.Die AMA kann für die Abgabe der Meldung der beginnenden Auslagerung eine kürzere Frist als die in Artikel 36, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, vorgesehenen fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslagerungsarbeiten genehmigen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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