§ 6 PLH-Verordnung 2010 Qualitätsprüfung

PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.Zur Feststellung der Einhaltung der in Artikel 28, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255 aus 1999, hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erforderlich ist.Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PLH-Verordnung 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PLH-Verordnung 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 PLH-Verordnung 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PLH-Verordnung 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PLH-Verordnung 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 PLH-Verordnung 2010
§ 7 PLH-Verordnung 2010