§ 6 PLH-Verordnung 2010 (Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ), Qualitätsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 6 PLH-Verordnung 2010 Qualitätsprüfung
PLH-Verordnung 2010 - Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der Einhaltung der in Art. 28 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.Zur Feststellung der Einhaltung der in Artikel 28, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, angeführten Zusammensetzung der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluss des Lagervertrages Proben zu ziehen. Diese sind nach den in der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255 aus 1999, hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2008, S 1, festgelegten Referenzmethoden zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erforderlich ist.Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter wird kontrolliert, sofern es nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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