§ 46 LF-AStV Übergangs- und Schlussbestimmungen

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung: Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

  1. 1.Ziffer einsfür die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2,;
  2. 2.Ziffer 2für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins, und 5, soweit dies technisch möglich ist;
  3. 3.Ziffer 3für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins, und 5;
  4. 4.Ziffer 4für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins, 6, und 7;
  5. 5.Ziffer 5für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 4 Z 7;für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins, und 3 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 7,;
  6. 6.Ziffer 6für die künstliche Beleuchtung: § 29.für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
  1. (2)Absatz 2,Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer eins2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
    2. 2.Ziffer 22,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
    3. 3.Ziffer 3im übrigen 2,3 m.
  2. (3)Absatz 3,Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
    1. 1.Ziffer einsfür Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;für Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6,;
    2. 2.Ziffer 2für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins, und 3;
    3. 3.Ziffer 3für die Beleuchtung: § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
    4. 4.Ziffer 4für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins,;
    5. 5.Ziffer 5für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins, 3, und 4;
    6. 6.Ziffer 6für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8,;
    7. 7.Ziffer 7für Laderampen: § 11 Abs. 6;für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6,;
    8. 8.Ziffer 8für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins,;
    9. 9.Ziffer 9für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins,;
    10. 10.Ziffer 10für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins, und 2 und Paragraph 20, Absatz eins, und 2.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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