Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1.Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
2.Ziffer 2Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
3.Ziffer 3Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
4.Ziffer 4Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein.
(2)Absatz 2,Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
1.Ziffer einsin jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
2.Ziffer 2bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
3.Ziffer 3händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(4)Absatz 4,Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5)Absatz 5,Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6)Absatz 6,§ 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie inParagraph 47, ist anzuwenden auf Notausgänge, die Absatz 3, oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
1.Ziffer einsTirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
2.Ziffer 2Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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