§ 23 LF-AStV Anforderungen an Arbeitsräume

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Raumhöhe in Arbeitsräumen
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
    2. 2.Ziffer 22,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
  3. (3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,§ 47 ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,Paragraph 47, ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. 1.Ziffer einsdie Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, indie Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
      1. a)Litera aNiederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
      2. b)Litera bKärnten: 15. Juli 2003,
      3. c)Litera cWien: 1. Juli 2001,
      4. d)Litera dBurgenland: 1. Juli 2004,
      5. e)Litera eVorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2die Abs. 2 Z 2 nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.die Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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