Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Trink- und Waschwasser
(1)Absatz eins,Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
(4)Absatz 4,Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen. Abs. 1 und 2 gelten.Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen. Absatz eins, und 2 gelten.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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