Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Nächtigung oder vorübergehendem Wohnen dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Mindestanforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsSie müssen ihrem Zweck entsprechend benutzbar, in hygienisch einwandfreiem Zustand (insbesondere frei von Schimmel und Ungeziefer und mit verputzten Wänden) sein und dürfen keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.
2.Ziffer 2Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar, auf mindestens 21° C beheizbar und mit angemessenen Schutzvorkehrungen vor Lärm versehen sein.
3.Ziffer 3Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
4.Ziffer 4Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und einer Stromsteckdose für jede untergebrachte Arbeitnehmerin und jeden untergebrachten Arbeitnehmer ausgestattet sein.
5.Ziffer 5Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 10 m³ betragen.
6.Ziffer 6Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten, Schlafkapseln oder Schlafkojen sind nicht zulässig.
7.Ziffer 7Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
8.Ziffer 8Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen. Werden diese Einrichtungen von mehr als drei untergebrachten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt, sind diese Räumlichkeiten getrennt von den Schlafräumen einzurichten.
9.Ziffer 9Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
10.Ziffer 10Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
11.Ziffer 11Sofern Raucherinnen und Nichtraucherinnen nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
12.Ziffer 12Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 32 bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete und ohne Erkältungsgefahr benutzbare sowie gut zugängliche Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Duschen und Toiletten müssen von innen versperrbar sein. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die Paragraphen 32, bis 34 sinngemäß. Duschräume und Toiletten sind jedenfalls nach Geschlechtern getrennt vorzusehen, soweit sie von mehr als acht Personen genutzt werden.
13.Ziffer 13Pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer müssen zur Verfügung stehen:
a)Litera amindestens 11 m² Bodenfläche in den Gesamträumlichkeiten (Wohn- und Aufenthaltsraum, Schlafraum, Küche, Sanitäranlagen, Wasch- und Trockenraum, Vorzimmer) oder
b)Litera bmindestens 6 m² Bodenfläche im Schlafraum.
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Wohnräume können bis 31.12.2034 von den vorgesehenen Mindestbodenflächen im Ausmaß von 10 % abweichen.
14.Ziffer 14Schlafräume dürfen maximal belegt werden
a)Litera amit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Schlafräume ab dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
b)Litera bab 1. Jänner 2028 mit sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden;
c)Litera cab 1. Jänner 2035 mit vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn die Schlafräume vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden.
15.Ziffer 15Container dürfen als Unterkunft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Dabei
a)Litera amüssen abweichend von Z 13 pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen;müssen abweichend von Ziffer 13, pro untergebrachter Arbeitnehmerin bzw. untergebrachtem Arbeitnehmer mindestens 5 m² Bodenfläche zur Verfügung stehen;
b)Litera bist abweichend von Z 14 im Standardcontainer (13,88 m²) eine Belegung zulässig mitist abweichend von Ziffer 14, im Standardcontainer (13,88 m²) eine Belegung zulässig mit
aa)Sub-Litera, a, ahöchstens zwei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
bb)Sub-Litera, b, bhöchstens drei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für maximal drei Wochen pro Jahr, wenn dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen. Die außergewöhnlichen Umstände, die Namen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der Maßnahme müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber dokumentiert werden. Bei einer Kontrolle ist diese Dokumentation vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Auf Wohnräume, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind Abs. 1 Z 8 letzter Satz, Z 12 letzter Satz und Z 13 erst ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.Auf Wohnräume, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind Absatz eins, Ziffer 8, letzter Satz, Ziffer 12, letzter Satz und Ziffer 13, erst ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 47 ist abweichend von Abs. 1 Z 3 in Tirol auf Wohnräume anzuwenden, deren lichte Höhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften weniger als 2,5 m beträgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, in Tirol auf Wohnräume anzuwenden, deren lichte Höhe aufgrund baurechtlicher Vorschriften weniger als 2,5 m beträgt mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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