§ 34 LF-AStV Waschplätze, Waschräume, Duschen

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2,Duschen sind für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. Duschräume oder Duschen müssen von innen versperrbar sein.Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist. Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen. Duschräume oder Duschen müssen von innen versperrbar sein.
  4. (4)Absatz 4,Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. 2.Ziffer 2wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind. In den übrigen Fällen ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus sittlichen Gründen notwendig ist.
  6. (6)Absatz 6,Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. 1.Ziffer einsausreichend bemessen sind, sodass sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. 2.Ziffer 2mit fließendem, warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. 4.Ziffer 4mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. 5.Ziffer 5mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jeder Arbeitnehmerin bzw. jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. (8)Absatz 8,Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. (9)Absatz 9,Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins21° C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. 2.Ziffer 224° C in Waschräumen mit Duschen.
  10. (10)Absatz 10,Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. (11)Absatz 11,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 4 Z 1 nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind inParagraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind in
    1. 1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983; bei mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    3. 3.Ziffer 3Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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