§ 31 LF-AStV (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung), Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 31 LF-AStV Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1.Ziffer einsals provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist,
2.Ziffer 2wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
1.Ziffer eins§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,Paragraph 23, Absatz eins, und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
2.Ziffer 2§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen,
3.Ziffer 3§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,Paragraph 24, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 10 m³ zu betragen,
4.Ziffer 4§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4)Absatz 4,Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die ab den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, bis 7 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, in Salzburg und Vorarlberg ab Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins, bis 3 die in Paragraph 30, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die seit den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 6 angeführten Stichtagen, in Wien ab 1. Juli 2001, und in Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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