Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1.Ziffer einsWände, Decken und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)Absatz 4,§ 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechen, in
1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
3.Ziffer 3Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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