§ 21 LF-AStV Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. a)Litera amindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. 5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. (2)Absatz 2,§ 47 ist anzuwenden auf Bereiche, die Abs. 1 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Bereiche, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. 1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. 3.Ziffer 3Vorarlberg und in Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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