§ 24 LF-AStV Bodenfläche und Luftraum

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
    2. 2.Ziffer 215,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
    3. 3.Ziffer 318,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Buschen- oder Mostschänken.
  5. (5)Absatz 5,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. 1.Ziffer einsdie Abs. 1 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie indie Absatz eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. a)Litera aWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. b)Litera bVorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    2. 2.Ziffer 2die Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben indie Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben in
      1. a)Litera aNiederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. b)Litera bVorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 LF-AStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 LF-AStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 LF-AStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 LF-AStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 LF-AStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-AStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 LF-AStV
§ 25 LF-AStV