3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
5.Ziffer 5bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3)Absatz 3,Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins, und 2 bezeichnen jeweils
1.Ziffer einsdie höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
2.Ziffer 2sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4)Absatz 4,Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge mit Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6)Absatz 6,Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
1.Ziffer einsdie Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
2.Ziffer 2für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins, und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsFluchtwege und Notausgänge, die Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, inFluchtwege und Notausgänge, die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
a)Litera aNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1951,
c)Litera cSalzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
2.Ziffer 2Fluchtwege, die Abs. 1 Z 3 nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie inFluchtwege, die Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechen, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
a)Litera aWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
c)Litera cSalzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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