§ 19 LF-AStV Anforderungen an Fluchtwege

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. (4)Absatz 4,Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5,Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. 4.Ziffer 4sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. (6)Absatz 6,§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsFußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Abs. 1 Z 5 nicht entsprechen, und Stiegen, die Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 3 und Z 5 angeführten Zeitpunkten sowie inFußboden-, Wand- und Deckenoberflächen, die Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechen, und Stiegen, die Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 5, angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. a)Litera aWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. c)Litera cSalzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Stiegen, die Abs. 3 und Abs. 4 nicht entsprechen, inStiegen, die Absatz 3 und Absatz 4, nicht entsprechen, in
      1. a)Litera aNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Abs. 4 betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983 und Absatz 4, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1951,
      3. c)Litera cSalzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 LF-AStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 LF-AStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 LF-AStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 LF-AStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 LF-AStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 LF-AStV
§ 20 LF-AStV