Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß § 195 LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.
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