Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2.Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen,
3.Ziffer 3Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten,
4.Ziffer 4Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
5.Ziffer 5Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
6.Ziffer 6durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
7.Ziffer 7durchsichtige Teile von Türen und Toren
a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b)Litera bgegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2)Absatz 2,Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
1.Ziffer einsdürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
2.Ziffer 2ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3)Absatz 3,Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4)Absatz 4,Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5)Absatz 5,§ 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Absatz eins, Ziffer 7, oder Absatz 3, nicht entsprechen, in
1.Ziffer einsNiederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
3.Ziffer 3Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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