Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m.
(2)Absatz 2,Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
1.Ziffer einsdaneben ein eigener als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
2.Ziffer 2der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3)Absatz 3,Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4)Absatz 4,§ 47 ist anzuwenden auf Ausgänge, die Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen inParagraph 47, ist anzuwenden auf Ausgänge, die Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, nicht entsprechen in
1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Abs. 2 betreffend 31. Dezember 1983;Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Absatz 2, betreffend 31. Dezember 1983;
3.Ziffer 3Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Abs. 2 betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.Vorarlberg mit Inkrafttreten der Verordnung und Absatz 2, betreffend mit Stichtag 1. Jänner 1994.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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