§ 4 LF-AStV Stiegen

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. (2)Absatz 2,Stiegen sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. 3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. a)Litera amindestens 13 cm und
      2. b)Litera bhöchstens 40 cm,
    4. 4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
      1. a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. (3)Absatz 3,Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,5 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
  4. (4)Absatz 4,Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.Absatz 2, und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
  6. (6)Absatz 6,Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. (7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden auf Stiegen,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Stiegen,
    1. 1.Ziffer einsdie Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, indie Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, in
      1. a)Litera aNiederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. b)Litera bTirol nur Abs. 2 Z 3 lit a betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1983,Tirol nur Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, betreffend mit Stichtag 31. Dezember 1983,
      3. c)Litera cVorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2die Abs. 2 Z 1 nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, indie Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, in
      1. a)Litera aBurgenland und Kärnten mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. b)Litera bNiederösterreich mit Stichtag 22. August 2003,
      3. c)Litera cWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      4. d)Litera dVorarlberg und Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3die Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in § 2 Abs. 9 Z 1 bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie indie Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. a)Litera aWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1998,
      3. c)Litera cVorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4die Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechen, indie Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder Litera b, nicht entsprechen, in
      1. a)Litera aNiederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. b)Litera bTirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und lit. b betreffend 31. Dezember 1983,Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1951 und Litera b, betreffend 31. Dezember 1983,
      3. c)Litera cVorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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