§ 25 LF-AStV Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. b)Litera bWeinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. c)Litera ckulturelle Einrichtungen,
      4. d)Litera dVerkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. e)Litera eBuschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
      handelt;
    4. 4.Ziffer 4Heu- und Strohlagerräume und vergleichbare Lagerräume.
  3. (3)Absatz 3,In Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5,Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Abs. 1 oder Abs. 4 nicht entsprechen inParagraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz eins, oder Absatz 4, nicht entsprechen in
    1. 1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Tirol betreffend Abs. 4 mit Stichtag 31. Dezember 1983;Tirol betreffend Absatz 4, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. 3.Ziffer 3Salzburg und betreffend Abs. 1 in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Salzburg und betreffend Absatz eins, in Tirol mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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