Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
1.Ziffer einsin einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
2.Ziffer 2diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 entsprechen.diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 23, bis 29 entsprechen.
(2)Absatz 2,Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
1.Ziffer einsin dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
2.Ziffer 2jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 23, bis 29 entspricht und
3.Ziffer 3die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die im Absatz 4, Ziffer 3, 5, und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe des Absatz eins, bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
1.Ziffer einsdie Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,die Mindestraumhöhe nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,die Mindestbodenfläche nach Paragraph 24, Absatz eins, und 2,
3.Ziffer 3den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,den Mindestluftraum nach Paragraph 24, Absatz 3, und 4,
4.Ziffer 4die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 4,die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 25, Absatz eins, und 4,
5.Ziffer 5die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3,die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und Absatz 3,,
6.Ziffer 6die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 27, Absatz 2, bis 4,
7.Ziffer 7die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
8.Ziffer 8die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 28, Absatz 3, und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5)Absatz 5,Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 188 LAG anzuführen.Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind ebenfalls im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 188, LAG anzuführen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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