§ 38 LF-AStV (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung), Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 38 LF-AStV Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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