Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2)Absatz 2,Unzulässig sind:
1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,
2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,
(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4)Absatz 4,Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5)Absatz 5,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen vorzusehen.
(6)Absatz 6,Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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