§ 45 LF-AStV Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:Die Maßnahmen nach Absatz 2, bis 6 sind zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsin Arbeitsstätten, für die die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten bzw. eines Brandschutzbeauftragten (§ 43) notwendig ist;in Arbeitsstätten, für die die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten bzw. eines Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2in Arbeitsstätten, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
    3. 3.Ziffer 3in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  2. (2)Absatz 2,Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
  3. (3)Absatz 3,Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. 2.Ziffer 2die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. 3.Ziffer 3die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. 4.Ziffer 4alle Brände und deren Ursachen.
  4. (4)Absatz 4,Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
  5. (5)Absatz 5,Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. (6)Absatz 6,Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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