Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 209 Abs. 2 LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Sind keine Brandschutzbeauftragten aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften bestellt; ist eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände nicht eingerichtet und sind Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte nach dieser Verordnung nicht vorgeschrieben, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 209, Absatz 2, LAG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1.Ziffer einsim Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 209 Abs. 2 LAG.Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach Paragraph 209, Absatz 2, LAG.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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