§ 43 LF-AStV Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3,Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,Maßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2, bis 6,
    2. 2.Ziffer 2Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. 4.Ziffer 4Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. 5.Ziffer 5Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. (4)Absatz 4,Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, sind zusätzlich Brandschutzwarte und erforderlichenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. (6)Absatz 6,Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von den Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wennAbsatz eins, bis 6 gelten nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte bzw. einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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