§ 41 LF-AStV Sanitätsräume

LF-AStV - Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des Abschnittes 3 anzuwenden sind.
    3. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
    5. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4,Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,§ 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Absatz eins, nicht entsprechen, in
    1. 1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. 3.Ziffer 3Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    4. 4.Ziffer 4Salzburg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 LF-AStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 LF-AStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 LF-AStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 LF-AStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 LF-AStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 LF-AStV
§ 42 LF-AStV