Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
(2)Absatz 2,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, betrauen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,)
In Kraft seit 08.04.2009 bis 31.12.9999
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