Gesamte Rechtsvorschrift KLI.EN-FondsG

Klima- und Energiefondsgesetz

KLI.EN-FondsG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KLI.EN-FondsG Allgemeines


Ziele

Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur

  1. 1.Ziffer einsaufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
  2. 2.Ziffer 2Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
  3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
  4. 4.Ziffer 4Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
  5. 5.Ziffer 5Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
  6. 6.Ziffer 6Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.

§ 2 KLI.EN-FondsG Klima- und Energiefonds


Errichtung und Fondszweck
  1. (1)Absatz eins,Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph eins, wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
  2. (2)Absatz 2,Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  4. (4)Absatz 4,Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
  5. (5)Absatz 5,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
  6. (6)Absatz 6,Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
  7. (7)Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 3 KLI.EN-FondsG Aufgaben


  1. (1)Absatz eins,Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:Der Fonds erreicht die in Paragraph eins, angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
    1. 1.Ziffer einsForschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
    2. 2.Ziffer 2Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten,
    3. 3.Ziffer 3Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien und
    4. 4.Ziffer 4Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.
  2. (2)Absatz 2,Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
    1. 1.Ziffer einsder Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
    2. 2.Ziffer 2der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
    3. 3.Ziffer 3der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
    4. 4.Ziffer 4der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
    5. 5.Ziffer 5der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger,
    6. 6.Ziffer 6der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1 sowieder Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Absatz eins, sowie
    7. 7.Ziffer 7der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen
    dienen.
  3. (3)Absatz 3,Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.

§ 4 KLI.EN-FondsG Aufbringung der Fondsmittel


  1. (1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen aus dem Bundeshaushalt
      1. a)Litera aim Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
      2. b)Litera bdanach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
    2. 2.Ziffer 2sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
    3. 3.Ziffer 3Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstige Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.

§ 5 KLI.EN-FondsG Organe des Fonds


Organe des Fonds sind

  1. 1.Ziffer einsdas Präsidium (§ 6),das Präsidium (Paragraph 6,),
  2. 2.Ziffer 2die Geschäftsführung (§ 10) unddie Geschäftsführung (Paragraph 10,) und
  3. 3.Ziffer 3sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (§ 8).sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (Paragraph 8,).

§ 6 KLI.EN-FondsG Präsidium


  1. (1)Absatz eins,Dem Präsidium gehören an
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    3. 3.Ziffer 3die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
    4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

§ 7 KLI.EN-FondsG Aufgaben des Präsidiums


  1. (1)Absatz eins,Das Präsidium ist das oberste Organ des Fonds.
  2. (2)Absatz 2,Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.
  4. (4)Absatz 4,Das Präsidium kann einen Expertenbeirat einrichten und dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellen und abberufen.
  5. (5)Absatz 5,Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. (6)Absatz 6,Das Präsidium kontrolliert die ordnungsgemäße Veranlagung und die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens. Es genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, und entlastet die Geschäftsführung.
  7. (7)Absatz 7,Das Präsidium kann jederzeit Auskünfte und Berichte von der Geschäftsführung und den Abwicklungsstellen anfordern sowie der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
  8. (8)Absatz 8,Das Präsidium genehmigt die Verträge, die die Tätigkeiten der Abwicklungsstellen festlegen.
  9. (9)Absatz 9,In der Geschäftsordnung des Fonds hat das Präsidium generelle Bestimmungen über die Abwicklung der Förderansuchen, der Auftragsanbote und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) durch die Geschäftsführung zu treffen.In der Geschäftsordnung des Fonds hat das Präsidium generelle Bestimmungen über die Abwicklung der Förderansuchen, der Auftragsanbote und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) durch die Geschäftsführung zu treffen.
  10. (10)Absatz 10,Das Präsidium entscheidet über die Gewährung einer Förderung bzw. über die Erteilung eines Auftrages und über die Gewährung von Finanzierungsmitteln für Maßnahmen gemäß § 3. In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass über bestimmte Bereiche von Förderungs- und Auftragsvergaben ein Mitglied des Präsidiums allein entscheidet.Das Präsidium entscheidet über die Gewährung einer Förderung bzw. über die Erteilung eines Auftrages und über die Gewährung von Finanzierungsmitteln für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass über bestimmte Bereiche von Förderungs- und Auftragsvergaben ein Mitglied des Präsidiums allein entscheidet.

§ 8 KLI.EN-FondsG Expertenbeirat


  1. (1)Absatz eins,Der Expertenbeirat besteht aus maximal vier Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.
  2. (2)Absatz 2,Der Expertenbeirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. (3)Absatz 3,Scheidet ein Mitglied des Expertenbeirates freiwillig, durch Tod, durch Zeitablauf oder durch Abberufung durch das Präsidium aus, rückt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes sein Ersatzmitglied an seine Stelle.
  4. (4)Absatz 4,Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, jene des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5,Den Mitgliedern des Expertenbeirats, den Ersatzmitgliedern jedoch nur für den Fall und die Dauer der Vertretung eines Mitglieds, gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Geschäftsordnung festlegt.

§ 9 KLI.EN-FondsG Aufgaben des Expertenbeirates


  1. (1)Absatz eins,Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
  2. (2)Absatz 2,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, betrauen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,)

§ 10 KLI.EN-FondsG Geschäftsführung


  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.
  2. (2)Absatz 2,Den Geschäftsführern obliegt gemeinsam die Geschäftsführung des Fonds, die Vertretung des Fonds nach außen sowie die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 3 zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 3, zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.
  4. (4)Absatz 4,Die Geschäftsführung hat das Präsidium hinsichtlich des Strategischen Planungsdokuments bzw. der Richtlinien zu beraten, bis spätestens drei Monate nach einem diesbezüglichen Auftrag durch das Präsidium das Strategische Planungsdokument bzw. die Richtlinien auszuarbeiten und diese dem Expertenbeirat, sofern einer eingerichtet wurde, zur Beratung sowie dem Präsidium zur Beschlussfassung vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. Oktober das Jahresprogramm für das folgende Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Geschäftsführung hat jährlich bis zum 31. März den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, für das vergangene Geschäftsjahr auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung für den Fonds auszuarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Die Geschäftsführung hat das Fondsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwalten und anzulegen.

§ 11 KLI.EN-FondsG Gebarungsgrundsätze


  1. (1)Absatz eins,Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2,Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.

§ 12 KLI.EN-FondsG Verschwiegenheit


Die Organe und Bediensteten des Fonds sowie die Mitarbeiter der Abwicklungsstellen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für den Fonds weiter.

§ 13 KLI.EN-FondsG Abgabenbefreiung


Der Fonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 14 KLI.EN-FondsG Richtlinien


  1. (1)Absatz eins,Die Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2die anrechenbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
    5. 5.Ziffer 5das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
      1. a)Litera adas Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. b)Litera bdie Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
      3. c)Litera cden Auszahlungsmodus,
      4. d)Litera ddie Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
      5. e)Litera edie Einstellung und Rückforderung der Förderung.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
  3. (3)Absatz 3,In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.
  4. (4)Absatz 4,Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. § 10 Abs. 4 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. Paragraph 10, Absatz 4, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 15 KLI.EN-FondsG Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm


  1. (1)Absatz eins,Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in § 3 Abs. 1 angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 dar.Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, dar.
  2. (2)Absatz 2,Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1, auf die Programmlinien gemäß § 3 sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß § 3 fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.
  3. (3)Absatz 3,Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogramms gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. Paragraph 10, Absatz 4 und des Jahresprogramms gem. Paragraph 10, Absatz 5, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 16 KLI.EN-FondsG Jahresbericht und Wirtschaftsprüfung


  1. (1)Absatz eins,Der Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
  2. (2)Absatz 2,Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.

§ 17 KLI.EN-FondsG Leistungen des Fonds


Art der Leistung
  1. (1)Absatz eins,Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (Paragraph 3,).
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

§ 18 KLI.EN-FondsG Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds


  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung setzt jedenfalls voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Förderungsansuchen und Anbote für Vertragsabschlüsse können von natürlichen und juristischen Personen vorgelegt werden und sind schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens bzw. bei Legung des Anbots über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung bzw. über den gesamten Vertragszeitraum hin zu verpflichten, die Geschäftsführung bzw. die von ihr namhaft gemachte Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme etwaiger weiterer Finanzierungen und Förderungen, um deren Gewährung der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens bzw. vor Legung des Anbots erhalten hat, zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Dem Förderwerber bzw. dem Auftragsnehmer obliegt die Beibringung der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung bzw. einer Auftragserteilung erforderlichen Nachweise und notwendigen Unterlagen.

§ 19 KLI.EN-FondsG Abwicklungsstellen und Mittelübertragung


  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung bedient sich zur Erledigung der operativen Abwicklung der Fördervergabe bzw. der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC). Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Abs. 1 schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Abs. 1 festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, ausschreiben und vergeben.Für die Erledigung der operativen Abwicklung gemäß Absatz eins, schließt der Fonds Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium gemäß Absatz eins, festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt und die Kontrolle, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds nach Genehmigung durch das Präsidium die Aufgaben einer Abwicklungsstelle gemäß Absatz eins, nach den Bestimmungen des BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, ausschreiben und vergeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß § 1 und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.Die Mittelübertragung an die Abwicklungsstellen erfolgt aufgrund der Ziele gemäß Paragraph eins und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung, wie sie im Strategischen Planungsdokument und im Jahresprogramm festgelegt ist, durch Beschluss des Präsidiums.

§ 20 KLI.EN-FondsG Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung


Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

§ 21 KLI.EN-FondsG Schlussbestimmungen


Auflösung des Fonds

Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

§ 22 KLI.EN-FondsG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetzes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23 KLI.EN-FondsG Geschlechtsneutrale Formulierung


Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 24 KLI.EN-FondsG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

§ 25 KLI.EN-FondsG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Artikel 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Artikel 17 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 7, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 5 bis 7, § 6 Abs. 1, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 24, sowie die Überschrift zu Paragraph 25, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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