Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Fonds erreicht die in § 1 angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:Der Fonds erreicht die in Paragraph eins, angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
1.Ziffer einsForschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
2.Ziffer 2Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten,
3.Ziffer 3Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien und
4.Ziffer 4Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
1.Ziffer einsder Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
2.Ziffer 2der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
3.Ziffer 3der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
4.Ziffer 4der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
5.Ziffer 5der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger,
6.Ziffer 6der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Abs. 1 sowieder Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Absatz eins, sowie
7.Ziffer 7der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen
dienen.
(3)Absatz 3,Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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