Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(2)Absatz 2,Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden, wobei darunter auch die Verwaltungskosten (Sach- und Personalaufwand) des Fonds zu verstehen sind.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 KLI.EN-FondsG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 KLI.EN-FondsG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 KLI.EN-FondsG