§ 1 KLI.EN-FondsG Allgemeines

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziele

Dieses Bundesgesetz hat die Ziele, einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung (Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger) sowie zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zur Unterstützung der Umsetzung der Klimastrategie, insbesondere zur

  1. 1.Ziffer einsaufkommensneutralen Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch in Österreich auf mindestens 25 vH bis zum Jahr 2010 und auf 45 vH bis zum Jahr 2020,
  2. 2.Ziffer 2Verbesserung der Energieintensität um mindestens fünf vH bis zum Jahr 2010 und 20 vH bis zum Jahr 2020,
  3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion der Importe von fossiler Energie,
  4. 4.Ziffer 4Stärkung der Entwicklung und Verbreitung der österreichischen Umwelt- und Energietechnologie,
  5. 5.Ziffer 5Intensivierung der klima- und energierelevanten Forschung sowie
  6. 6.Ziffer 6Absicherung und zum Ausbau von Technologieführerschaften
zu leisten.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
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