§ 6 KLI.EN-FondsG Präsidium

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Präsidium gehören an
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    2. 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    3. 3.Ziffer 3die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
    4. 4.Ziffer 4die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 KLI.EN-FondsG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 KLI.EN-FondsG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 KLI.EN-FondsG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 KLI.EN-FondsG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 KLI.EN-FondsG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 KLI.EN-FondsG
§ 7 KLI.EN-FondsG