§ 6 KLI.EN-FondsG Präsidium

Klima- und Energiefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Präsidium gehören an
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.
    3. 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    4. 3.Ziffer 3die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
    5. 4.Ziffer 4die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 08.04.2009 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Dem Präsidium gehören an
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und,
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.
    3. 2.Ziffer 2die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
    4. 3.Ziffer 3die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
    5. 4.Ziffer 4die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

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