§ 4 KLI.EN-FondsG Aufbringung der Fondsmittel

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen aus dem Bundeshaushalt
      1. a)Litera aim Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
      2. b)Litera bdanach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
    2. 2.Ziffer 2sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
    3. 3.Ziffer 3Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstige Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
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