§ 14 KLI.EN-FondsG Richtlinien

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Richtlinien enthalten die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand der Förderung,
    2. 2.Ziffer 2die anrechenbaren Kosten,
    3. 3.Ziffer 3die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Förderwerber,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß und die Art der Förderung sowie
    5. 5.Ziffer 5das Verfahren, insbesondere in Bezug auf
      1. a)Litera adas Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. b)Litera bdie Bewertung der Förderansuchen und die Evaluierungsgrundsätze
      3. c)Litera cden Auszahlungsmodus,
      4. d)Litera ddie Berichtslegung (Kontrollrechte) sowie
      5. e)Litera edie Einstellung und Rückforderung der Förderung.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinien haben auch Bestimmungen für das Vorgehen der Abwicklungsstellen bei der Prüfung von Vorhaben vorzusehen. Soweit erforderlich und zweckdienlich kann dabei für verschiedene Abwicklungsstellen Unterschiedliches angeordnet werden.
  3. (3)Absatz 3,In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.In den Richtlinien ist für die Abstimmung der Leistungen des Fonds mit der Umweltförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, mit den einschlägigen Förderinstrumenten im Bereich der Forschungsförderung nach dem Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, sowie mit den Finanzierungs- und Förderungsinstrumenten in Bezug auf den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten vorzusorgen.
  4. (4)Absatz 4,Das Präsidium hat die Richtlinien zu veröffentlichen und im Internet bereitzustellen. Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat eine Bekanntgabe der Genehmigung der Richtlinien unter der Angabe des Ortes ihres Aufliegens zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. § 10 Abs. 4 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.Nach Ausarbeitung der Richtlinien gem. Paragraph 10, Absatz 4, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
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