§ 18 KLI.EN-FondsG Voraussetzungen und Verfahren für Leistungen des Fonds

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung einer Förderung setzt jedenfalls voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der Richtlinien entspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Förderungsansuchen und Anbote für Vertragsabschlüsse können von natürlichen und juristischen Personen vorgelegt werden und sind schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens bzw. bei Legung des Anbots über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung bzw. über den gesamten Vertragszeitraum hin zu verpflichten, die Geschäftsführung bzw. die von ihr namhaft gemachte Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme etwaiger weiterer Finanzierungen und Förderungen, um deren Gewährung der Förderungswerber bzw. der Auftragswerber für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung bei einem anderen anweisenden Organ des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften angesucht hat oder ansuchen will oder die ihm von diesen bereits gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, und welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln und EU-Mitteln er für Leistungen der gleichen Art innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens bzw. vor Legung des Anbots erhalten hat, zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Dem Förderwerber bzw. dem Auftragsnehmer obliegt die Beibringung der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Förderungsgewährung bzw. einer Auftragserteilung erforderlichen Nachweise und notwendigen Unterlagen.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
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