§ 15 KLI.EN-FondsG Strategisches Planungsdokument und Jahresprogramm

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in § 3 Abs. 1 angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 dar.Das Strategische Planungsdokument stellt anhand der in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Programmlinien die Strategie für die Tätigkeit des Fonds zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, dar.
  2. (2)Absatz 2,Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1, auf die Programmlinien gemäß § 3 sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß § 3 fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.Das Jahresprogramm legt unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, sowie auf das Strategische Planungsdokument die jährlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Fonds sowie das ziffernmäßige Ausmaß oder den prozentuellen Anteil der im jeweils folgenden Geschäftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die Programmlinien gemäß Paragraph 3, fest. Darüber hinaus beinhaltet das Jahresprogramm einen Wirtschafts- und Finanzplan der Geschäftsführung.
  3. (3)Absatz 3,Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. § 10 Abs. 4 und des Jahresprogramms gem. § 10 Abs. 5 sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 5 dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. Paragraph 10, Absatz 4 und des Jahresprogramms gem. Paragraph 10, Absatz 5, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
In Kraft seit 08.04.2009 bis 31.12.9999
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