Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresbericht fasst die Tätigkeit des Fonds im jeweils vergangenen Geschäftsjahr zusammen und enthält insbesondere den Jahresrechnungsabschluss.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung der Tätigkeit des Fonds nach diesem Bundesgesetz hat das Präsidium einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten der Abwicklungsstellen zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Präsidium umgehend vorzulegen.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 KLI.EN-FondsG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 KLI.EN-FondsG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 KLI.EN-FondsG