§ 17 KLI.EN-FondsG Leistungen des Fonds

KLI.EN-FondsG - Klima- und Energiefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Art der Leistung
  1. (1)Absatz eins,Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (§ 3).Der Fonds kann Fördermittel gewähren, Aufträge erteilen und bestehende Finanzierungsinstrumente unterstützen (Paragraph 3,).
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung von Fördermitteln bzw. die Auftragsvergabe erfolgt im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
In Kraft seit 07.07.2007 bis 31.12.9999
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