§ 9 KLI.EN-FondsG Aufgaben des Expertenbeirates

Klima- und Energiefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.04.2009 bis 31.12.9999
Aufgaben des Expertenbeirates

§ 9. (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.Paragraph 9, (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.

  1. (1)Absatz eins,Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
  2. (2)Absatz 2,DerDas Präsidium kann den Expertenbeirat gibtmit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab, betrauen.DerDas Präsidium kann den Expertenbeirat gibtmit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins, ab, betrauen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

Stand vor dem 07.04.2009

In Kraft vom 07.07.2007 bis 07.04.2009
Aufgaben des Expertenbeirates

§ 9. (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.Paragraph 9, (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.

  1. (1)Absatz eins,Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
  2. (2)Absatz 2,DerDas Präsidium kann den Expertenbeirat gibtmit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1 ab, betrauen.DerDas Präsidium kann den Expertenbeirat gibtmit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins, ab, betrauen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,)

  3. (3)Absatz 3,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.

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