Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. MSG

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

Bgld. MSG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2018
Gesetz vom 28. Oktober 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Burgenland (Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG)

StF: LGBl. Nr. 76/2010 (XX. Gp. RV 50 AB 66) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]

§ 1 Bgld. MSG Aufgaben und Ziele


(1) Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung oder anderer sozialer Notlagen sowie zur weitest gehenden Förderung einer dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung von Personen in das Erwerbsleben wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung geschaffen.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Bgld. MSG Grundsätze


(1) Bei Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Sie hat rechtzeitig einzusetzen und ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen. Die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

(3) Art und Umfang der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird und dass eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben weitest möglich gefördert wird.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch Sachleistungen oder pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(6) Die Erbringung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitest möglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

§ 3 Bgld. MSG Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung


(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst:

1.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;

3.

Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Bezieherinnen und Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.

§ 4 Bgld. MSG Personenkreis


(1) Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben alle Personen, die - mit Ausnahme von Z 5 - zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben soweit sie ihren Lebensmittelpunkt im Burgenland haben und ihren Lebensunterhalt im Burgenland bestreiten müssen. Diese sind:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen,

3.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder

c)

gemäß § 49 NAG

verfügen;

4.

Asylberechtigte (§ 3 AsylG 2005);

5.

subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG 2005), sofern diese Personen nicht Leistungen im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung oder auf der Grundlage des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5, erhalten. Der Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist mit der Höhe der Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung begrenzt.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben:

1.

nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;

2.

schutzbedürftige Fremde;

3.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist.

(3) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

§ 5 Bgld. MSG Berücksichtigung von Leistungen Dritter


(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs. 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt.

(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.

(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (ehemaligen) EhegattInnen bzw. (ehemaligen) eingetragenen PartnerInnen oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.

§ 6 Bgld. MSG Einsatz der eigenen Mittel


(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ist das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2) Als Einkommen zählen nicht:

1.

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);

2.

Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988);

3.

Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;

4.

Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;

5.

nicht pauschalierte Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert.

(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß in Abzug zu bringen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden oder eine ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:

1.

Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung;

2.

Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere Selbstbehalte) oder zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge für die Hilfe suchende Person;

3.

Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.

(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die zur Fortsetzung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1;

5.

sonstigen Vermögenswerten ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 9 oder 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen nach den §§ 9 oder 10 geltend macht, und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezugs von Leistungen nach §§ 9 oder 10 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 7 Bgld. MSG Einsatz der Arbeitskraft


(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden Personen auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2.

eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen;

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

4.

pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

6.

in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4a) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

1.

deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2.

deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.

(5) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen, können die Leistungen nach §§ 9 oder 10a um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindestens für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft oder beharrlicher Verweigerung des Besuchs von Kursmaßnahmen zulässig.

(6) Durch Kürzungen nach Abs. 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;

2.

der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(7) Hilfe suchenden Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz oder gleichartigen Leistungen nach dem Bgld. SHG 2000, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag für maximal 18 Monate in Höhe von 15% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), mindestens aber 7% und höchstens 17% des Mindeststandards nach § 9 Abs. 1 Z 1 einzuräumen.

(8) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 4 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne diese Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

§ 7a Bgld. MSG Maßnahmen zur Integration


(1) Hilfe suchende volljährige Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage im Rahmen der Leistungsgewährung vorzuschreiben sind.

(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

1.

der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,

2.

der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

3.

der Besuch von Qualifizierungskursen, Arbeits- und Bewerbungstrainings

(3) Die Behörde kann Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs. 1 erlassen.

§ 7b Bgld. MSG Integrationsvereinbarung


(1) Alle Personen nach § 7a Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Anlage - Integrationsvereinbarung) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7a zu verpflichten, sofern diese nicht bereits eine Integrationsvereinbarung mit gleichwertigen Inhalt nach dem Integrationsgesetz abgeschlossen haben.

(2) Die Integrationsvereinbarung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich über den Inhalt der Integrationsvereinbarung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationsvereinbarung auszufolgen.

§ 7c Bgld. MSG Erfüllung der Integrationsvereinbarung


(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von maximal sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils maximal sechs Monaten zu setzen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7a nachweislich aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Auflagen nach § 7a nicht nach, ist die Leistung für den Lebensunterhalt der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration (§ 10a Abs. 2) um den Intergrationsbonus im Ausmaß von 30% (§ 10a Abs. 6) zu kürzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei weitergehenden Pflichtverletzungen zulässig.

(6) § 7 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 8 Bgld. MSG Leistungsarten und allgemeine Richtlinien


(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie können auch befristet zuerkannt werden.

(2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind jedenfalls als Sachleistungen zu gewähren, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist.

(2a) Sachleistungen können insbesondere durch Direktzahlung von Miete und Betriebskosten oder Teilen davon, durch Ausgabe von Gutscheinen oder durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Behörde erbracht werden.

(3) Geldleistungen nach Abs. 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.

(4) Müssen Geldleistungen nach Abs. 1 oder 3 zugestellt oder überwiesen werden, trägt die Kosten dafür der Träger nach § 20.

(5) Geldleistungen nach Abs. 1 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

(6) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs auf 37,5% der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards zu reduzieren. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.

(7) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 9 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Mindeststandards. Zusätzliche Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 9 Abs. 4 bleiben davon unberührt. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.

§ 9 Bgld. MSG Mindeststandards für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf


(1) Ausgangswert für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieherinnen oder Ausgleichszulagenbezieher (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung.

(2) Für den monatlichen Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:

1.

für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:

              pro Person …………………………………………………………………………..…… 100%;

2.

für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

pro Person …………………………………………………………….……………….. 75%;

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen

Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist…………..…….. 50%;

3.

für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

              pro Person ……………………………………………………………………………..…. 30%;

4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

              pro Person ………………………………………………………..………………………. 19,2%.

(3) Die Mindeststandards nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25% zu kürzen.

(3a) Bei Personen, die miteinander im gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.

(4) Reichen die eigenen Mittel zur Beschaffung von notwendigem Wohnraum nicht aus, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden.

(5) Die Mindeststandards nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Sie sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

(6) Der Mindeststandard nach Abs. 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

§ 10 Bgld. MSG Mindeststandards für Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung


(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zukommen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.

§ 10a Bgld. MSG Mindeststandards - Integration und Integrationsbonus


(Anm.: § 10a wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben - LGBl. Nr. 82/2018)

§ 10b Bgld. MSG Deckelung der Mindeststandards


(Anm.: § 10b wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben - LGBl. Nr. 82/2018)

§ 11 Bgld. MSG Einbringung von Anträgen


(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet, und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist;

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

durch ihre gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreterin oder ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

b)

durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;

c)

durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.

§ 12 Bgld. MSG Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.

(3) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß §§ 9 oder 10 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, zuständig.

§ 13 Bgld. MSG Informations- und Mitwirkungspflichten


(1) Die Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommt eine Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person oder im Falle eines Antrags nach § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c die den Antrag stellende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

§ 14 Bgld. MSG Beurteilung von Vorfragen


Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde

1.

auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und

2.

zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

§ 15 Bgld. MSG Bescheide, Entscheidungspflicht


(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz sind ab dem nachzuweisenden Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 zu gewähren, jedenfalls aber ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.

(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.

(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei

1.

einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,

2.

Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz

besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung, ausdrücklich verlangt.

(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.

§ 16 Bgld. MSG Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit


(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.

§ 17 Bgld. MSG Anzeige- und Rückerstattungspflicht


(1) Die Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz erhält, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Personen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, ihre Sachwalterin oder ihr Sachwalter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von zumindest 10% höchstens jedoch 50% gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1.

der Wohnbedarf der oder des Rückerstattungspflichtigen;

2.

der Wohnbedarf der mit dem Rückerstattungspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;

3.

der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(4) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn

1.

durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder

2.

sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3.

das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(5) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

§ 18 Bgld. MSG Ersatzansprüche, Anspruchsübergang


(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz, die aufgrund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:

1.

der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen haben, wenn sie nachträglich zu einem nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt ist oder die Ersatzforderung nach § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

2.

den Erbinnen oder Erben dieser Person bis zur Höhe des Werts des Nachlasses, da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass dieser Person übergeht;

3.

dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und soweit die Leistungen von einer minderjährigen Person in Anspruch genommen wurden, ihren Eltern;

4.

sonstigen Personen, denen gegenüber die Person nach Z 1 Rechtsansprüche besitzt, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder in diesem Maße erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzengeld handelt.

(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und, sofern eine minderjährige Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs. 1 Z 4 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.

(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.

§ 18a Bgld. MSG Ersatz durch den Geschenknehmer


(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards nach § 9 Abs. 2 Z 1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

§ 19 Bgld. MSG Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(4) Die zuständige Behörde kann mit der ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs zu.

(5) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 4 nicht zustande, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

§ 20 Bgld. MSG Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung


Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Land.

§ 21 Bgld. MSG Kostentragung durch Land und Gemeinden


(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

(3) Das Land hat die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

(6) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

§ 22 Bgld. MSG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 23 Bgld. MSG Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 24 Bgld. MSG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Anzeige- und Rückerstattungspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2.

durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen bzw. zugestanden wären;

3.

einer Auskunftspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

4.

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpfändet.

(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.

§ 25 Bgld. MSG Amtshilfe und Auskunftspflicht


(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;

2.

Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;

4.

Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeit);

5.

Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;

6.

Beginn und Ende sowie Art der Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG);

7.

Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(3) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 7 Abs. 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

§ 26 Bgld. MSG Datenverwendung, Datenaustausch


(1) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfe suchenden Person, ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters, ihrer Sachwalterin oder ihres Sachwalters und der zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistung, Beruf oder Tätigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.

(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängerinnen oder Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

§ 27 Bgld. MSG Kostenersatz an andere Länder


(1) Das Land Burgenland hat bei Gegenseitigkeit den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anderer Länder die für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen, wenn

1.

die Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz gehören; dazu zählen auch die einem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erwachsenden Kosten;

2.

die Kosten für eine Hilfe suchende Person, die sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung von Leistungen mindestens fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat, entstanden sind.

(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 Z 2 haben außer Betracht zu bleiben:

1.

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

2.

der Aufenthalt in einer Anstalt oder einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

3.

die Zeit der Unterbringung einer minderjährigen Person unter 16 Jahren in fremder Pflege;

4.

die Zeit, während der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

5.

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

Wenn sich auf diese Weise für eine aus dem Ausland kommende Hilfe suchende Person ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Burgenland, wenn die Hilfe suchende Person im Land geboren ist. Wurde die Hilfe suchende Person im Ausland geboren, ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe suchenden Personen, deren Vater im Ausland geboren ist, der Geburtsort der Mutter maßgebend. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(3) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die Hilfe suchende Person Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat oder solche Leistungen erhält, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(4) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 1 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

Nicht zu ersetzen sind:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Mindeststandards gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die fünf Monate vor einer Anzeige nach Abs. 5 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 5 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem die Kosten erwachsen, von der Hilfe suchenden Person oder von Dritten ersetzt erhält.

(5) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 1 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hierbei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(6) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 28 Bgld. MSG Verweise


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2016;

2.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;

3.

Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2016;

4.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 40/2018)

5.

Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2016;

6.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;

7.

Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2016;

8.

Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 153/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;

9.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 122/2015.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 29 Bgld. MSG Umsetzungshinweise


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

2.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;

3.

Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12.

(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 44/2012 wird die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17, umgesetzt.

§ 30 Bgld. MSG Übergangsbestimmungen


(1) Personen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bgld. SHG 2000 bezogen haben, haben innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einzubringen; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(2) Unabhängig davon, ob Personen im Sinne des Abs. 1 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz einbringen, hat die Behörde binnen vier Monaten nach Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, die diesen Personen auf der Grundlage des Bgld. SHG 2000 gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, neu zu bemessen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 anhängigen Verfahren sind nach den nach Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 gewährte Leistungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften werden bis längstens 31. Dezember 2017 weitergewährt.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, gewährt, wurden, ist das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, anzuwenden.

§ 31 Bgld. MSG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 und § 29 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4a, 5, 6, und 8, §§ 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 2 und 2a, § 9 Abs. 3a und 5, §§ 10a, 10b, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und 6, §§18a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(6) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.

Anlage

Anl. 1 Bgld. MSG


Familienname:

Vorname:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

 

 

INTEGRATIONSVEREINBARUNG

Sie haben als Antragsteller bzw. mitunterstütze Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Wir erwarten daher von Ihnen die aktive Mitarbeit im Rahmen der Integration. In Österreich leben Menschen mit unterschiedlicher Herkunft und Geschichte seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Das ist durch Gesetz gesichert und den Menschen wichtig. Das Land Burgenland möchte Sie über diese Grundregeln des Zusammenlebens informieren. Weiters möchten wir Ihnen vermitteln, welche Integrationsmaßnahmen von Menschen in Österreich erwartet werden, um soziale Sicherheit und ein positives Zusammenleben zu sichern.

 

Wichtige Grundregeln des Zusammenlebens:

Österreich ist eine Demokratie. Die Gesetze entstehen durch Diskussion und Abstimmung auf Basis von Regeln. Sie werden von Vertreterinnen und Vertretern des Volkes gemacht.

Das Gesetz verbietet jegliche körperliche und psychische Gewalt insbesondere gegen Kinder und Frauen. Das gilt im öffentlichen und im privaten Bereich und gegenüber allen Menschen.

Der Staat handelt nach den demokratisch vereinbarten Gesetzen, welche auch von allen Religionen einzuhalten sind.

Jeder Mensch kann in Österreich das eigene Leben (Glauben, Tradition, Interessen, Sexualität) selbst gestalten. Er darf dabei aber nicht gegen die Gesetze verstoßen und auch nicht in das Recht auf Gestaltungsfreiheit des eigenen Lebens der anderen Menschen eingreifen.

Frauen und Männer haben in Österreich die gleichen Rechte; beide bestimmen selbst über alle Aspekte ihres Lebens.

Es bestehen Kindergarten- und Schulpflicht für Mädchen und Buben.

 

Integration:

Integrationsmaßnahmen sind die Basis dafür, dass Menschen in Österreich für sich und ihre Familie sorgen sowie aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Alle Menschen, die in Österreich bleiben können, haben folgende Integrationsleistungen zu erfüllen:

Erlernen der Deutschen Sprache - Verpflichtender Besuch von Deutschkursen.

Aneignen von Kenntnissen über die Grundwerte unserer Gesellschaft durch Besuch von Werte- und Orientierungskursen.

Ergreifung aller Maßnahmen, die geeignet sind, die soziale Stabilisierung zu verbessern (Arbeitstraining, Bewerbungstraining, usw..)

Erwerb von Qualifikationen, die auf eine Erwerbstätigkeit abzielen sowie Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit.

 

Der Verstoß gegen Gesetze sowie die Verweigerung von Integrationsmaßnahmen ziehen Sanktionen nach sich. Diese können Leistungskürzungen oder Strafen sein.

 

Ich nehme die Information über die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens in Österreich zur Kenntnis und akzeptiere diese Regeln.

 

 

 

 

 

 

 

__________________________________________

Datum Eigenhändige Unterschrift

des Antragstellers

Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz (Bgld. MSG) Fundstelle


Gesetz vom 28. Oktober 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Burgenland (Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG)

StF: LGBl. Nr. 76/2010 (XX. Gp. RV 50 AB 66) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]

Änderung

LGBl. Nr. 44/2012 (XX. Gp. IA 449 AB 465)

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 20/2017 (XXI. Gp. IA 813 AB 838)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgaben und Ziele

§ 2

Grundsätze

§ 3

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

 

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung

§ 4

Personenkreis

§ 5

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

§ 7a

Maßnahmen zur Integration

§ 7b

Integrationsvereinbarung

§ 7c

Erfüllung der Integrationsvereinbarung

 

3. Abschnitt
Leistungen

§ 8

Leistungsarten und allgemeine Richtlinien

§ 9

Mindeststandards für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

§ 10

Mindeststandards für Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

§ 10a

Mindeststandards - Integration und Integrationsbonus

§ 10b

Deckelung der Mindeststandards

 

4. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 11

Einbringung von Anträgen

§ 12

Zuständigkeit

§ 13

Informations- und Mitwirkungspflichten

§ 14

Beurteilung von Vorfragen

§ 15

Bescheide, Entscheidungspflicht

§ 16

Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit

 

5. Abschnitt
Rückerstattung und Ersatz

§ 17

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

§ 18

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

§ 18a

Ersatz durch den Geschenknehmer

§ 19

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

 

6. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung

§ 20

Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 21

Kostentragung durch Land und Gemeinden

 

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 23

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 24

Strafbestimmungen

§ 25

Amtshilfe und Auskunftspflicht

§ 26

Datenverwendung, Datenaustausch

§ 27

Kostenersatz an andere Länder

§ 28

Verweise

§ 29

Umsetzungshinweise

§ 30

Übergangsbestimmungen

§ 31

Inkrafttreten

Anlage

- Integrationsvereinbarung

Anmerkung

LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 20/2017

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