§ 31 Bgld. MSG

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2010, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Änderung des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 1 Z 7 und 9 und § 29 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4a, 5, 6, und 8, §§ 7a, 7b, 7c, 8 Abs. 1, 2 und 2a, § 9 Abs. 3a und 5, §§ 10a, 10b, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 5 und 6, §§18a, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(6) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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