§ 25 Bgld. MSG Amtshilfe und Auskunftspflicht

Bgld. MSG - Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgerinnen und Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen;

2.

Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;

4.

Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeit);

5.

Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;

6.

Beginn und Ende sowie Art der Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG);

7.

Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(3) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 7 Abs. 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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